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Wie in Stein gemeißelt stand der Grundsatz, dass der Totalausfall eines privaten Darlehens nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG führt. Ein solcher Totalausfall kann nicht als Veräußerung im Sinne des Gesetzes gewertet werden.

In meinem nachösterlichen Editorial April 2018 möchte ich aufzeigen, was mit in Stein ge- meißelten Grundsätzen passiert, wenn mit guten Argumenten die obersten Gerichte angerufen werden.

[icon type=“icon-acrobat“] Editorial April 2018

 

 

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